Umsatzsteuerpflicht beim Getränkeverkauf
"Abpauschalierte" Getränkeverkäufe
Beim Verkauf von Wein und anderen gegorenen Getränken (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met) aus eigenen Obststoffen 
sowie Wasser, Milch, 
bestimmten Milcherzeugnissen 
mit Zusätzen von Früchten, Nüssen oder Kakao, Speiseessig 
und Met ist keine Umsatzsteuer 
("Zusatzsteuer") an das Finanzamt 
zu entrichten.
Achtung: Beim Ausschank (Buschenschank, Almausschank) von Getränken aller Art gilt ein Umsatzsteuersatz von 20 %. Davon ausgenommen sind Milch und Milchmixgetränke sowie Leitungswasser.
										Achtung: Beim Ausschank (Buschenschank, Almausschank) von Getränken aller Art gilt ein Umsatzsteuersatz von 20 %. Davon ausgenommen sind Milch und Milchmixgetränke sowie Leitungswasser.
Umsatzsteuerpflichtiger Getränkeverkauf
Von der allgemeinen Umsatzsteuerpauschalierung 
gibt es 
jedoch eine wichtige Ausnahme: 
Für die Lieferungen und 
den Eigenverbrauch von oben 
nicht angeführten alkoholfreien Getränken (z.B. Gemüse-, 
Obst- und Beerensäfte) 
und alkoholischen Flüssigkeiten 
(z.B. Edelbrand, Likör, 
Sturm, Wein/Most aus zugekauften 
Obststoffen, etc.) - 
sowie generell bei deren Ausschank 
-, ist eine Zusatzsteuer 
zu bemessen und zu entrichten.
Unter Eigenverbrauch versteht man die Entnahme von Getränken aus dem Betrieb für private Zwecke. Beim Eigenverbrauch sind die Herstellungs- bzw. Selbstkosten für die Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
In diesen Fällen haben auch die umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirten die Getränkeumsätze aufzuzeichnen, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen und die Zusatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten.
										Unter Eigenverbrauch versteht man die Entnahme von Getränken aus dem Betrieb für private Zwecke. Beim Eigenverbrauch sind die Herstellungs- bzw. Selbstkosten für die Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
In diesen Fällen haben auch die umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirten die Getränkeumsätze aufzuzeichnen, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen und die Zusatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten.
Richtige Vorgangsweise bei pauschalierten Betrieben
Bei umsatzsteuerpflichtigen 
Getränkeverkäufen sind dem 
Kunden 20 % in Rechnung 
zu stellen. Von diesen 
20 % werden - je nach 
Abnehmer - 7 % oder 
10 % mittels Umsatzsteuervoranmeldung 
an das 
Finanzamt abgeführt. Beim 
Verkauf an Letztverbraucher (
Nichtunternehmer) sind 10 % abzuführen, beim Verkauf 
an Unternehmer (z.B. 
Gastwirt) sind es 7 %. 
Die restlichen 10 % 
bzw. 13 % sind nicht 
abzuführen.
										Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.
										 
